Die Synagoge

JÜDISCHE ANSIEDLUNGEN IM MITTELDEUTSCHEN RAUM, IM MANSFELDISCHEN UND IN DER STADT EISLEBEN

Rüdiger Seidel

In einem kaiserlichen Privileg aus dem Jahre 1054 von Heinrich III. an einige sächsische Städte des Westharzes, u.a. ist auch Goslar benannt, wird den Juden Aufenthalts- und Ansiedlungrecht gegeben. [1] Abb 1

 

Im selben Zusammenhang wird in der im „Museum of the Jewish Diaspora“ in Tel Aviv gegebene Kurzcharakteristik der Jüdischen Existenz in Halle a.S., davon gesprochen, daß am Ende des 11. Jahrhunderts erste Informationen der Ansiedlung vermerkt sind und unter dem Schutz des Magdeburger Erzbischofs Ende des 12. Jahrhunderts Juden in Halle ansässig waren.

 

Es ist also denkbar, daß bereits im 12. Jahrhundert auch in der mit Markt-, Münz- und Zollrecht ausgestatteten mittelalterlichen Stadt Eisleben Juden eine Existenzmöglichkeit besaßen, da erstens die Gestaltung des Handels in dieser Zeit blühte, zweitens sich Juden im Mittelalter oft auch in der Nähe von Klöstern aufhielten, um den „Außenhandel“ für die Klosterinsassen zu übernehmen, drittens die Auswirkungen der antijudaistischen Kreuzzugsaktivitäten die ostwärtsgerichtete Flucht vor Verfolgung notwendig machte und viertens die Ortslage des im Mittelalter benannten „Jüdenhofes“, nahe dem Ortskern am Markt gelegen, auf einen frühen Jüdischen Lebensraum schließen läßt.

 

Nach der Quellenlage wird diese Annahme nicht gestützt, erst 1314, 1375 [2] bzw. 1420 im „Werder- und Achtbuch der Stadt Eisleben“ [3] , wie auch in der „Sammlung älterer nach Eisleben ergangener Rechtsbescheide des Magdeburger Schöppenstuhl“ [4] wird Jüdisches Leben nachweisbar.

 

Da das Magdeburger Recht während des Mittelalters eine weite Verbreitung erfuhr, wurden auch manche Eislebener Entscheidungen zum dortigen „Schöppenstuhl“ gegeben und als anerkannten Rechtsbescheid aufgenommen, obwohl die Gerichtsbarkeit in verschiedener Weise als städtisches Privileg Bestätigung gefunden hatte. [7]

 

Die Tatsache, daß sich die Magdeburger Richter mit Entscheidungen von Eislebener Christen und Juden befassen mußten, läßt die eventuelle Schlußfolgerung einer in dieser Zeit vorhandenen gesellschaftlichen Akzeptanz der Jüdischen Bürger der Stadt zu und belegt zugleich Jüdische Existenz im Mittelalter des 14. Jahrhunderts, denn die Rechtsbescheide beginnen ab 1346, reichen bis ins ausgehende 15. Jahrhundert und sind auch als Rechtshilfe in Eisleben gesammelt worden.

 

Eine weiterer Nachweis für die Existenz von Juden im mittelalterlichen Eisleben sind im Spangenbergschen „Chronicon Islebiensis“ zu finden, wie auch Ausführungen auf die verschiedenen antijüdischen Aktionen in den anderen Teilen des Reiches.

Der Bericht über die Maßnahmen gegenüber dem am Eislebener Schloße wohnenden Juden Hirsch, der auch als deren Sprecher bezeichnet wird, ist in vielerlei Hinsicht aufschlußreich.

 

Zwei Aspekte werden in diesem erwähnten Vorfall deutlich, einmal die besondere Stellung dieses Juden Hirsch, wahrscheinlich der Sprecher der Eisleber Juden, die exponierte Lage seines Hauses und zum anderen, die bei der Herstellung von Recht und Ordnung in der Stadt besondere Erwähnung der Wiedergutmachung ihm gegenüber. Gleichzeitig wird die eigentlich latent vorhandene Judenfeindschaft deutlich, die auch im christlichen Mansfeld vorhanden gewesen ist.

 

Rüdiger Seidel

Quellen

[[1] Vgl. Frehmer,T./Runde, I. (1996): S. 1.

[2] Vgl. Bugaiski, B. u. a.(1997): S 84.

[3] Vgl. Rühlemann, C. (1911): S. 45.

[4] Vgl. Grössler, H. (1890): S. 24.

[5] Rühlemann, C. (1911): S. 47f.

[6] Grössler, H. (1890): S. 5 u. 23f.

[7] Vgl. Grössler, H. (1908): S 200 ff.

[8] Spangenberg, C. (1574): Kap. 287.

[9] Ebenda: Kap. 262.

„vij  mr.  Dom`Judam merryn lyhen dy fchepphin.“

“xij  mr. Cur`Judam Spelmans lyhen dy fchepphin.“

“vij mr. Dom`Judaz Heringpleng lyhen dy schepphin“ (Smyring)

Überschrift und Textauszug der Schrift von Rühlemann. [5]

„Item wo eyn Jode eyme cristenmenschin sweren schal vor gerichte vnd vor ome komen schal mit rechte, also gy dat mit iuwer joden halden, dat vns dat ok also beschriuen werde.

Hir vp spreken wie scheppen to Magdeburg eyn recht: dy Jode schal synen eyt openbare don vor der joden schole, dat ön dy kleger höre vnd see, vnd hie schal syne hand leggen gancz in Moyses buk vnd schal sweren, dat he der sake vnschuldig sy, datöme god so helpe vnd sin ee, von rechtis wegen.“

Ausschnitt aus der Schrift von Grössler. [6]